LG Köln: Fehlende Urheberbenennung bei Direktaufruf eines Bildes via URL

Das LG Köln hat im Januar 2014 (Urteil 30.01.2014, Az. 14 O 427/13) entschieden, dass bei der Verwendung von Bildern im Internet die Urheberbenennung (§ 13 UrhG) direkt in der Bilddatei erfolgen muss. Ein Hinweis auf der Internetseite, in welche die Bilddatei eingebettet ist, reicht nicht aus. Die Details und der Volltext können bei Kollege Rechtsanwalt Plutte nachgelesen werden.

Meine Meinung: Das Gericht hat hier aus meiner Sicht keine Fehlentscheidung getroffen. Grund für dieses Urteil ist eine völlig veraltete Gesetzgebung. Ich bin gespannt, ob es nach diesem Urteil zu einer neuen Abmahnwelle kommt.


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